Caritas Dinslaken
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Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)

Mediation im Strafrecht

Grundsätzliches/ Voraussetzungen

Im Täter- Opfer- Ausgleich ist das Ziel eine Konfliktregelung zwischen Täter und Opfer. Mittelpunkt ist ein Ausgleichgespräch unter der Mithilfe eines neutralen Vermittlers.
Der junge Täter kann durch die Begegnung mit dem Opfer die materiellen und menschlichen Auswirkungen seiner Tat erkennen.
Häufig besteht bereits vor der Straftat ein Konflikt zwischen den Beteiligten oder die Tat hinterlässt einen Konflikt zwischen ihnen. Ein Strafverfahren schafft es in der Regel nicht, diesen Konflikt gerecht zu werden.

Gesetzliche Grundlagen

Seine gesetzliche Grundlage findet der TOA in den §§ 45,46,47,10 des Jugendgerichtsgesetzes

Zielgruppe

Die Zielgruppe sind Jugendliche und junge Volljährige, welche Beschuldigte und Geschädigte von Straftaten sind.

Rahmenbedingungen

Für eine erfolgreiche Teilnahme am TOA bedarf es bestimmter Rahmenbedingungen:

  • Der Täter gibt im Gespräch mit dem Vermittler die ihm vorgeworfene Tat zu und ist bereit, Verantwortung dafür zu übernehmen.
  • Der Täter zeigt die Bereitschaft, sich mit der Tat und dem Geschädigten auseinander zu setzen sowie den Schaden im Wesentlichen wieder gutzumachen.
  • Es muss ein persönlich geschädigtes Opfer oder eine Institution betroffen sein, mit der ein Ausgleich sinnvoll erscheint.
  • Täter und Opfer müssen dem Ausgleichsversuch freiwillig zustimmen.
  • Es sollte sich nicht um Bagatelldelikte handeln, die ansonsten folgenlos eingestellt würden.

Ablauf eines Täter-Opfer-Ausgleiches

Eine Straftat wurde begangen.
Die Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Jugendgerichtshilfe oder die Betroffenen regen einen Täter-Opfer-Ausgleich an.

Täter und Opfer erklären sich freiwillig dazu bereit, einen Ausgleich zu versuchen.
Ein unparteiischer Vermittler führt getrennte Einzelgespräche mit dem Beschuldigten und dem Geschädigten durch, um ihre Sicht der Tat nachzuvollziehen, ihre Vorschläge zur Wiedergutmachung zu klären und sie auf das mögliche Ausgleichsgespräch vorzubereiten.
Mit Unterstützung des Konfliktberaters wird ein Ausgleichsgespräch geführt und die Form der Wiedergutmachung ausgehandelt. (Schadenersatz, Schmerzensgeld, persönliche Hilfeleistung.)
Der Vermittler kontrolliert die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung.
Eventuell tritt der Opferfond des Caritasverbandes für Geldleistungen in Vorleistung.
Durch die Fachstelle wird die Staatsanwaltschaft, bzw. das Gericht und die Jugendgerichtshilfe über das Ergebnis der Ausgleichsbemühungen informiert.

Inhalte und Ziele

Wiederherstellung des sozialen Friedens

Der Geschädigte kann in einem Ausgleichsgespräch dem Beschuldigten die Folgen seiner Straftat deutlich machen, seine Vorstellung und Wünsche zur Lösung des Konfliktes äußern, gegebenenfalls direkt und unbürokratisch Schadenswiedergutmachung erhalten und ein zeit- und kostenintensives Zivilgerichtsverfahren vermeiden.
Der Beschuldigte hat die Möglichkeit die Hintergründe für sein Verhalten zu schildern und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Er kann zeigen, dass er die Gefühle des Geschädigten ernst nimmt, sich für sein Verhalten entschuldigen und den entstandenen Schaden nach seinen Möglichkeiten wieder gut zu machen und dadurch evtl. eine zusätzliche gerichtliche Bestrafung vermeiden beziehungsweise Strafmilderung erreichen.
Für Geschädigte und Beschuldigte besteht die Möglichkeit der Bereinigung eines eventuell schon lange bestehenden Konfliktes, den Abbau von Vorurteilen, das Erreichen einer Aussöhnung und eine ganz individuelle Wiedergutmachung zu erlangen.

Ziele sind die gleichwertige Berücksichtigung der Opferinteressen, die Auseinandersetzung des Täters mit den Tatfolgen, die Stärkung des Rechtsbewusstseins durch Konfrontation mit den Rechten des Opfers, die einvernehmliche Regelung zwischen Beschuldigten und Geschädigten (beide Seiten sollen ihr Anliegen berücksichtigt sehen) und die Reduzierung von Folgekonflikten.
Die Wiedergutmachung wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung fixiert und kann z.B. eine Entschuldigt beinhalten, eine Schmerzensgeldregelung oder es erfolgt eine Wiedergutmachung bei Sachschäden. Die Beteiligten können sich aber auch auf eine symbolische Wiedergutmachung einigen (z.B. eine Geschenk oder eine gemeinsame Aktivität).

Problemlagen

Insbesondere kommen folgende Vergehen für ein TOA- Verfahren in Betracht:

  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Beleidigung (§185 StGB)
  • Diebstahl, Sachbeschädigung (§ 242, 303 StGB)
  • Nötigung, Unterschlagung, Betrug, Freiheitsberaubung, Drohung (§ 239, 240, 246, 248 b, 263 StGB)
  • Hausfriedensbruch

Methoden

  • Spiegeln, nachfragen, klären, zusammenfassen, wenn nötig umformulieren, Brainstorming
  • Gesprächsführung –und Moderation
  • verletzte Gefühle und Ängste zum Ausdruck bringen
  • Schadenswiedergutmachung
  • Vereinbarung formulieren

Eine materielle Schadenswiedergutmachung soll nicht am Geld scheitern. Deshalb hat die Fachstelle des Caritasverbandes einen Opferfond eingerichtet. Daraus erhält der Geschädigte bei Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten schnell und unbürokratisch Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Der Beschuldigte zahlt dann in für ihn erträglichen Raten zurück. Bei völliger Mittellosigkeit kann er den Betrag durch gemeinnützige Arbeit verdienen.
Der Fond wird aus Spenden und Bußgeldern bestritten und von der Fachstelle des Caritasverbandes für die Dekanate Dinslaken und Wesel verwaltet.

Ihr Ansprechpartner

Birgit Sander

Vera Berger

Fachbereichsleitung

Telefon:
02064 / 49 165

Telefax:
02064 / 49 167

E-Mail:
jugendhilfe@caritas-dinslaken.de

Adresse:
Siegfriedstraße 36
46535 Dinslaken

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