Verfahrenspflege / Anwaltschaft des Kindes
Die Interessen des Kindes vertreten
Grundsätzliches/Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft und auf den besonderen Schutz von Erwachsenen angewiesen. Kinder geraten in Familiengerichtsverfahren schnell in Loyalitätskonflikte oder werden zu Streitobjekten zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten.
Mit der Änderung des Kindschaftsrechtes vom 01.07.1998 ist in Deutschland die neue Rechtsfigur des Verfahrenspflegers geschaffen worden. Der Verfahrenspfleger wird vom Gericht in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen dann eingesetzt, wenn die Interessen des Kindes mit denen der Sorgeberechtigten u.U. nicht übereinstimmen oder sogar kollidieren. Der Verfahrenspfleger vertritt in einem gerichtlichen Verfahren dabei die Interessen des Kindes und handelt als „Anwalt“ des Kindes.
Gesetzliche Grundlagen
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nach § 50 FGG notwendig, „soweit dies zur Wahrnehmung des Interessen des Kindes erforderlich ist“.
Die Bestellung ist verpflichtend in den Fällen, in denen ein Kind besonders schutzbedürftig ist.
Zielgruppe
Verfahrenspfleger werden für minderjährige Kinder und Jugendliche eingesetzt.
Rahmenbedingungen
Der Verfahrenspfleger wird vom zuständigen Familiengericht bestellt.